"Walserrecht" in Aosta
Mit diesem Recht trennte man sich von der Definition der Leibeigenschaft, um sich einem Modell der fast autonomen Landverwaltung zuzuwenden; unter anderem mit folgenden Garantien: fixe Entlohnung (zuerst in Naturalien, später Geld); Möglichkeit zum Kauf und Verkauf sowie den Besitz zu verlassen, freie Wohnort- und Partnerwahl, Unabhängigkeit der Verwaltung (durch die Person des Lehenherrn, seines Zeichens Verwalter aber auch Richter und Gerichtspräsident). Der Besitz von Grund und Boden war schriftlich dokumentiert und wurde verfasst, nachdem die Kolonialisten beschlossen hatten zu bleiben und dem rauhen Klima bzw. der geografischen Isolation die Stirn zu bieten sowie die Urbarmachung und Rodung anzugehen.
(Ein Recht, das ihnen vor kurzem zuerkannt wurde, ist der Deutschunterricht in den Grundschulen). Seit 1993 wird die walserdeutsche Minderheit durch den sogenannten Artikel 40 ff. im Sonderstatut des Aostatales offiziell anerkannt und werden ihr Maßnahmen zum Erhalt ihrer kulturellen und sprachlichen Sonderstellung zugesagt. Dieses Gesetz garantiert so u.a. den Deutschunterricht an den Schulen.