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Zollanschlußvertrag Kleinwalsertal

Am 2. Dezember 1890 wurde der Staatsvertrag zwischen Deutschland und Österreich abgeschlossen, durch den das Kleinwalsertal dem deutschen Zollgebiet einverleibt wurde.

Walser Ereignis

1890-12-02 00:00:00.00


der genaue Tag


Am 2. Dezember 1890 wurde der Staatsvertrag zwischen Deutschland und Österreich abgeschlossen, durch den das Kleinwalsertal dem deutschen Zollgebiet einverleibt wurde.

Dieser Vertrag entstand, nachdem das Kleinwalsertal wegen seiner Abgeschiedenheit zum Mutterland Österreich und vor allem wegen den harten Zollbestimmungen, die Bismarck wegen einer Wirtschaftskrise in Deutschland einführte, in arge wirtschaftliche Not geriet. Nach jahrelangen Verhandlungen mit Österreich und Bayern konnte dann am 2. Dezember 1890 der Staatsvertrag unterzeichnet werden. Am 1. Mai 1891 wurde dann offiziell an der Walserschanz die Zollschranke geöffnet und das Zollamt wurde nach Mittelberg-Bödmen verlegt.

Die Hauptaussagen des Zollanschlußvertrages lauten:

Artikel 1:
Die zu Vorarlberg gehörige Gemeinde Mittelberg wird, unbeschadet der landesherrlichen Hoheitsrechte Seiner kaiserlichen und königlichen Majestät, dem Zollsystem des Deutschen Reichs, wie dasselbe gegenwärtig besteht oder     sich in Zukunft gestalten möchte, angeschlossen.

Die Zollgrenzen an dem anzuschließenden Gebietstheil soll durch beiderseitige Commisarien festgestellt werden.

 Artikel 6:
Sollten im deutschen Zollgebiet, beziehungsweise im Königreich Bayern neue Verbrauchssteuern zur Einführung gelangen, so werden die betreffenden Bestimmungen auch in dem angeschlossenen Gebiehtstheil in Kraft gesetzt            werden.

Artikel 8:
[...] Die Abgaben sind in deutscher Währung zu entrichten. Die Betreibung derselben im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt auf Ersuchen durch die österreichischen Behörden.

Artikel 10:
Die Bestimmungen, welche für Angehörige des Deutschen Reichs bei dem Verkehre der Handlungsreisenden und bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen, sowie beim Besuche der Märkte und Messen im Inlande gelten,                         sollen auch auf den anzuschließenden Gebietstheil und seine Bewohner Anwendung finden.

Artikel 11:
Hinsichtlich des Verkehrs mit den einzelnen Theilen des deutschen Zollgebietes wird der anzuschließende Gebietstheil dem bayerischen Gebiet gleichgestellt.



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